Leitlinie stellt klar: Impfstatus darf bei Triage keine Rolle spielen
Die aktuelle vierte Corona-Welle bringt erneut Krankenhäuser bundesweit an die Grenze ihrer Belastbarkeit. Aufgrund dieser Dynamik sah sich die Deutsche Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) veranlasst, ihre Empfehlungen zu Entscheidungen über die Zuteilung intensivmedizinischer Ressourcen im Kontext der COVID-19-Pandemie zu überarbeiten.
An der Erstellung waren Fachvertreter aus der klinischen Notfallmedizin, Intensivmedizin, Medizinethik, Recht und weiteren Disziplinen beteiligt. Laut DIVI müssen medizinische Entscheidungen sich immer am jeweiligen Bedarf des einzelnen Patienten orientieren.
Zeichnet sich regional und/oder überregional eine
Ressourcenknappheit ab und deuten die vereinbarten Inzidenzwerte (u.a. Sieben-Tage-Inzidenz, Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz, Anteil der freien Intensivbetten, Auslastung der Intensivbetten durch COVID-19) auf eine drohende Überbelastung hin, sollten Krankenhäuser laut der aktualisierten Empfehlung den Regelbetrieb an diese Situation anpassen.
Wenn nach Prüfung der genannten Situationen keinerlei Ressourcen mehr verfügbar wären, würde eine Einschränkung der sonst gebotenen patientenzentrierten Behandlungsentscheidungen erforderlich. Leitende Ärzte hätten ab diesem Zeitpunkt abzuwägen, ob eine sogenannte Priorisierung, auch Triage genannt, durchgeführt werden müsste.
Die Priorisierungen erfolgen laut der DIVI-Empfehlung dabei ausdrücklich "nicht in der Absicht, Menschen oder Menschenleben zu bewerten, sondern mit der Zielsetzung, mit den (begrenzten) Ressourcen möglichst vielen Patienten eine Teilhabe an der medizinischen Versorgung unter Krisenbedingungen zu ermöglichen".
"Die Priorisierung von Patienten soll sich deshalb am Kriterium der klinischen Erfolgsaussicht orientieren."
In der aktualisierten Empfehlung wurde daher nun unter Punkt 2: Allgemeine Grundsätze der Entscheidungsfindung explizit die Formulierung ergänzt:
"Eine Priorisierung ist aufgrund des Gleichheitsgebots nicht zulässig aufgrund des kalendarischen Alters, aufgrund sozialer Merkmale oder aufgrund bestimmter Grunderkrankungen oder Behinderungen und (NEU) auch nicht aufgrund des SARS-CoV-2-Impfstatus."
Diese Neuerung wurde durch den Hinweis ergänzt, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen Menschenleben nicht gegen Menschenleben abgewogen werden dürfen.
"Die ärztliche Hilfspflicht gilt unabhängig davon, wie das Verhalten des Betroffenen war", so Georg Mackmann, Vorstand des Instituts für Ethik, Geschichte und Theorie der Medizin, bei einer DIVI-Pressekonferenz am Freitag.
Zudem betonte er: "Es ist so, dass wir den Lungenkrebs des Rauchers genauso behandeln wie die koronare Herzerkrankung des Übergewichtigen. Und genauso werden wir natürlich auch die COVID-Erkrankung von jemand behandeln, der sich nicht geimpft hat (...) Wir sind Retter, keine Richter."
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