Keine Zulassung zur Bundestagswahl - DKP-Vorsitzender spricht von "kaltem Parteiverbot"
Das kam überraschend für die Deutsche Kommunistische Partei: Die Nachfolgeorganisation der im Jahr 1956 in der BRD verbotenen KPD wurde am Donnerstag nicht für die anstehenden Bundestagswahlen zugelassen. Als Begründung wies Bundeswahlleiter Georg Thiel darauf hin, dass die DKP gesetzliche Vorgaben ignoriert und ihre Rechenschaftsberichte sechs Jahre in Folge mit langer Verzögerung eingereicht habe.
Patrik Köbele, Vorsitzender der DKP, meinte dazu:
"Was hier versucht wird, das ist ein kaltes Parteiverbot. Damit kennen wir Kommunistinnen und Kommunisten uns aus."
Hiermit zog Köbele Parallelen zur Machtergreifung der Nationalsozialisten und das darauf folgende Verbot der KPD sowie zu den Geschehnissen im Jahr 1956, wie das Onlineportal Neues Deutschland berichtet. Der 59-Jährige resümierte:
"Groß muss die Angst vor uns sein, dass dies nun im Jahr 2021 mit bürokratischen Mitteln erfolgen soll."
Heute wurde vermeldet, dass der Bundeswahlleiter der Deutschen Kommunistischen Partei (DKP) den Antritt zur Bundestagswahl verwehren bzw. ihr den Status als politische Partei aberkennen will. Als Begründung dient die verspätete Abgabe von Rechenschaftsberichten. (1/5) pic.twitter.com/MtdpHpPkpj
— Deutsche Kommunistische Partei (DKP) (@partei_dkp) July 8, 2021
Bei der Bundestagswahl 2017 hatte die Partei nicht einmal 0,1 Prozent der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen können. Nach eigenen Angaben hat die DKP weniger als 3.000 Mitglieder. Dass die Partei die Berichte tatsächlich zu spät abgegeben habe, bestreitet Köbele in einem Interview mit dem Spiegel erst gar nicht. Er erklärte:
"Für eine kleine Partei ist es schwer, die Berichte rechtzeitig zu machen."
Abschließend zog er einen Vergleich zu Bundestagsabgeordneten wie Karl Lauterbach oder Annalena Baerbock, die ebenfalls erst im Laufe des Jahres ihre Honorare nachgemeldet hatten und die ihr Mandat behalten durften. Ob Köbele und Genossen es innerhalb der Frist von vier Tagen schaffen Widerspruch beim Bundesverfassungsgericht einzureichen, gilt als unwahrscheinlich.
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