NSU: BGH verwirft Revisionen der Urteile gegen Beate Z. und zwei weitere Verurteilte
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat eine Revision der Urteile für Beate Zschäpe und zwei weitere Verurteilte wegen der Verbrechen des NSU am Donnerstag verworfen. "Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat die Revisionen der Angeklagten Beate Z., Ralf W. und Holger G., mit denen sich diese gegen ihre Verurteilung durch das Oberlandesgericht München gewandt hatten, im Beschlusswege verworfen, das Rechtsmittel der Angeklagten Z. unter geringfügiger Änderung des Schuldspruchs." Der BGH hat den Beschluss in einer Pressemitteilung bekannt gemacht, die auch die Begründung zusammenfasst.
Mit seinem Urteil vom 11. Juli 2018 hatte das Oberlandesgericht (OLG) München die Angeklagte Z. wegen einer Vielzahl von Fällen des (versuchten) Mordes, des (versuchten) besonders schweren Raubes, der besonders schweren räuberischen Erpressung und der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung sowie zahlreicher weiterer – hiermit tateinheitlich verwirklichter – Delikte zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Den Angeklagten W. hatte es der Beihilfe zum vielfachen Mord schuldig gesprochen und gegen ihn auf eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren erkannt. Den Angeklagten G. hatte es wegen mehrfacher Unterstützung einer terroristischen Vereinigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit ihren Revisionsanträgen hatten die drei Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts gerügt; die Angeklagten Z. und W. hatten darüber hinaus das erstinstanzliche Verfahren beanstandet.
Der "Nationalsozialistische Untergrund" (NSU) war das Netzwerk der genannten Personen, zweier weiterer Verurteilter sowie der Mörder Böhnhardt und Mundlos. Der Prozess fand von 2013 bis 2018 statt. Seit ihrer Verurteilung ist Beate Zschäpe im Frauengefängnis Chemnitz inhaftiert.
Laut einer kurzen Einschätzung in der Süddeutschen Zeitung vertritt der BGH in langjähriger Rechtsprechung eine andere Auffassung von der Theorie einer "Mittäterschaft" als das OLG München. Daher hat er eine Einzelstrafe von Beate Z. geringfügig geändert. Die Änderung hat aber auf die lebenslange Freiheitsstrafe und die Anerkennung einer besonders schweren Schuld keine Auswirkung.
In der Pressemitteilung heißt es im Abschnitt zur Begründung des Beschlusses: "Jedoch kann etwa ein weltanschaulich-ideologisches, religiöses oder politisches Ziel der Tatbegehung sowohl den Charakter eines hierauf gerichteten Personenzusammenschlusses bestimmen als auch erhebliche Bedeutung für die Qualifizierung der Tatbeteiligung als Täterschaft anstelle Teilnahme haben."
Die Revisionen der Verurteilten W. und G. wurden ebenfalls verworfen. Da sie keine Gegenerklärung abgaben konnte der BGH auf eine Begründung verzichten.
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