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Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Xavier Naidoo durfte als Antisemit bezeichnet werden

Wie das Bundesverfassungsgericht heute erklärte, durfte der Sänger Xavier Naidoo als Antisemit bezeichnet werden. Eine Vortragrednerin hatte ihn 2017 als solchen bezeichnet, der Musiker ließ dies gerichtlich untersagen. Nun wurde das Urteil aufgehoben.
Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Xavier Naidoo durfte als Antisemit bezeichnet werdenQuelle: www.globallookpress.com © Kadir Caliskan

Wie das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe mitteilte, sind einer Rednerin, die den Musiker Xavier Naidoo 2017 als Antisemiten bezeichnet, entsprechende Äußerungen zu Unrecht verboten worden. Die Referentin der Amadeu Antonio Stiftung hatte Naidoo 2017 bei einem Vortrag zum Thema "Reichsbürger – eine Verschwörungsideologie mit deutscher Spezifik" unter anderem als Antisemiten bezeichnet. Wörtlich sagte sie auf Nachfrage:

"Ich würde ihn zu den Souveränisten zählen, mit einem Bein bei den Reichsbürgern. Er ist Antisemit, das darf ich, glaub ich, aber gar nicht so offen sagen, weil er gerne verklagt. Aber das ist strukturell nachweisbar."

Der Sänger verklagte die Referentin daraufhin zunächst erfolgreich auf Unterlassung. Das Landgericht Regensburg und das Oberlandesgericht Nürnberg hatten ihr die Behauptung, Naidoo sei Antisemit, verboten, da dies die personale Würde Naidoos beeinträchtige und zudem eine Prangerwirkung hätte. Zudem sei die objektive Richtigkeit der Aussage nicht hinreichend belegt.

Die Rednerin hatte daraufhin eine Verfassungsbeschwerde eingelegt, die nun Erfolg hatte. Die Gerichte, die Naidoos Klage stattgegeben hatten, hätten die Bedeutung und Tragweite "der Meinungsfreiheit im öffentliche Meinungskampf" verkannt, so das Bundesverfassungsgericht. In einer öffentlichen Erklärung heißt es, die Anklage werde aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an die Fachgerichte zurückverwiesen.

"Die Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit."

Zudem habe das Berufungsgericht nicht ausreichend begründet, dass dies die Persönlichkeitsrechte verletze. Auch die öffentliche Bedeutung der Auseinandersetzung sei nicht hinreichend gewürdigt worden. Naidoo habe mit umstrittenen Liedtexten und Äußerungen bewusst die Öffentlichkeit gesucht.

"Er beansprucht für sich entsprechend öffentliche Aufmerksamkeit. Schon deshalb liegt die Annahme, die Aussage der Beschwerdeführerin habe eine Prangerwirkung, völlig fern."

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