Datenschutzverein "Digitalcourage" reicht Verfassungsklage gegen Staatstrojaner ein
Seit der neuen gesetzlichen Regelung vom 24. August 2017 darf die Polizei bei Ermittlungen zu Straftaten Spähsoftware auf Rechnern, Smartphones und allen anderen Geräten zur verschlüsselten Kommunikation platzieren. Man spricht dabei von der Quellen-TKÜ (kurz für Quellen-Telekommunikationsüberwachung) und dem sogenannten Staatstrojaner. Dabei wird auf Smartphones oder Computern heimlich eine Spionage-Software eingeschleust, die Daten abgreift.
So können Ermittler etwa Nachrichten über Messenger-Dienste wie WhatsApp mitlesen, die zwischen den Geräten verschlüsselt übermittelt werden. Noch weiter geht die Online-Durchsuchung, die sämtliche Daten auf dem Gerät durchforstet. Dagegen klagt nun der Datenschutzverein "Digitalcourage" vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.
Bis 2017 waren solche Maßnahmen nur zur Terrorabwehr erlaubt. Seit der umstrittenen Gesetzesänderung darf nun auch die Polizei die Quellen-TKÜ einsetzen, um etliche Straftaten wie Mord, Raub, Betrug oder Geldwäsche aufzuklären. Digitalcourage kritisiert, der Staat halte absichtlich Sicherheitslücken für die Ermittler offen und verletze das Grundrecht auf Vertraulichkeit der Informationstechnik.
Noch in diesem Jahr will das Bundeskriminalamt laut verschiedenen Berichten eine mächtigere Generation von Spionage-Software einsetzen. Nach neuer Strafprozessordnung vom Juni 2017 soll nun aber auch die Polizei die sogenannten Staatstrojaner zur Überwachung von Kommunikation massenweise einsetzen dürfen – gegen Verdächtige nach 74 Paragraphen und im Zweifel auch gegen Unverdächtige, wie Digitalcourage auf seiner Seite schreibt.
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Laut dem Verein sind Staatstrojaner ein Angriff auf alle Geräte und öffnen Tür und Tor für Geheimdienste und auch Kriminelle. Auch der Bundesbeauftrage für Datenschutz von 2003 bis 2013, Peter Schaar, hatte von Anbeginn an das neue Gesetz kritisiert. Die neuen Befugnisse zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung und zur Online-Durchsuchung schränkten Grundrechte massiv ein, schrieb Schaar 2017 in einem Beitrag auf Heise Online. Laut Schaar beeinträchtigt das Vorgehen vor allem das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme.
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